InvFG-Novelle aus steuerlicher Sicht

Die Investmentfondsgesetznovelle 2008 enthält keine gravierenden steuerlichen Veränderungen. Die wesentliche Änderung hat die Möglichkeit der Ausschüttung aus der Fondssubstanz betroffen, wodurch eine Gleichstellung mit konkurrierenden Fondsstandorten (insbesondere Luxembourg) erzielt werden konnte. Funds | 10.07.2008 06:00 Uhr
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Diese soll beim Anteilinhaber steuerlich wie eine Kapitalrückzahlung steuerneutral behandelt werden.

I) Ausschüttung

Nachdem der Gesetzgeber in § 13 nunmehr festhält, dass das Fondsvermögen in keinem Fall unter € 1.150.000 fallen darf, sind Ausschüttungen über dieser Grenze und unabhängig vom erzielten Ertrag unbeschränkt möglich. Gleichzeitig stellt der Gesetzgeber in § 40 Abs 1 und 3 InvFG klar, dass Ausschüttungen, die aus der Fondssubstanz stammen und somit keinen Ertragsbestandteil darstellen, steuerneutral sind, somit keine Steuerpflicht beim Anteilinhaber auslösen. Aus Sicht des Steuergesetzgebers handelt es sich um eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung.

Gleichzeitig wurde in § 13 InvFG klargestellt, dass bei ausschüttenden Fonds die Ausschüttung der ordentlichen Erträge kein gesetzliches Erfordernis mehr darstellt (bisher mußten inländische ausschüttende Fonds stets die ordentlichen Erträge ausschütten). Nunmehr können auch nur Teile der ordentlichen Erträge ausgeschüttet werden oder sogar von einer Ausschüttung zur Gänze Abstand genommen werden.

Beide Regelungen sollen der Kapitalanlagegesellschaft in ihrer Ausschüttungspolitik mehr Freiheiten erlauben. So können zB bei Garantieprodukten unabhängig von der tatsächlichen Ertragsentwicklung des Fonds kontinuierliche Ausschüttungen an den Anteilinhaber gewährleistet werden. In den Fondsbestimmungen und in den Prospekten ist über die Ausschüttungspolitik gesondert zu berichten, sodass aus Sicht des Anteilscheininhabers keine Nachteile bestehen.

II) Verwaltungskostenverrechnung

Im Sinne der bisher überwiegenden Verwaltungspraxis wird nunmehr auch die Verrechnung der Verwaltungskosten bei der Gestionierung von Fonds im Gesetz explizit festgehalten. Die Verwaltungskosten sind primär mit den ordentlichen Erträgen (Zinsen und Dividenden) zu verrechnen. Übersteigen die Verwaltungskosten die ordentlichen Erträge (negativer Überschuß), dann können diese auch mit Substanzgewinnen des Fonds verrechnet werden.
Vor Verrechnung derartiger negativer Überschüsse sind die Substanzgewinne allerdings noch mit Substanzverlusten desselben Geschäftsjahres bzw einem Substanzverlustvortrag (aus Vorperioden) zu verrechnen.

III) Sonstige steuerliche Klarstellungen

a) Ertragsausgleich

In § 13 wurde steuerlich klargestellt, dass der Ertragsausgleich im Sinne der bestehenden langjährigen Praxis nur hinsichtlich der Zinserträge zu ermitteln ist. Bezüglich der Dividenden und der vom Fonds realisierten Substanzgewinne entfaltet ein allfälliger investmentfondsrechtlicher Ertragsausgleich keine steuerliche Wirkung. Der Ertragsausgleich dient dazu, dass neu in einen Fonds einsteigende Anteilinhaber mit ihren eingezahlten Beträgen die bisher (von den Altanteilihabern) im Fonds erzielten Erträgnisse fiktiv erhöhen, um so eine unverwässerte Beteiligung an den Erträgnissen des Fonds für alle Anteilinhaber zu gewährleisten. Bei Anteilscheinrücknahmen sind die Ertragsausgleichsbeträge spiegelbildlich zu behandeln.

Die Regelung bedeutet im Konkreten, dass Ertragsabgrenzungen entsprechend der Behalteperiode des einzelnen Anteilinhabers nur für vom Fonds erwirtschaftete Zinserträge erfolgen (um eine behalterperiodegerechte Besteuerung zu gewährleisten, wird dem Anteilinhaber bei Einstieg in den Fonds in Höhe der aufgelaufenen Zinsen eine KESt-Gutschrift erteilt, um bei nachfolgender Ausschüttung/Erfassung ausschüttungsgleicher Ertrag bzw Veräußerung der Fondsanteile KESt in Höhe der insgesamt erwirtschafteten Zinsen des Fonds zu belasten), Bei Dividenden und Substanzgewinnen werden die Erträge nur einmal im Geschäftsjahresende den Anteilinhaber zugerechnet und steuerlich erfasst. Eine steuerliche Erfassung der Erträge bei unterjährigem Kauf bzw Veräußerung der Fondsanteile hat nicht zu erfolgen.

b) Kursgewinne aus Wandelschuldverschreibungen

Der Gesetzgeber hat nunmehr klargestellt, dass Kursgewinne aus Wandelschuldverschreibungen von der Substanzgewinn-KESt (5%) befreit sind. Wandelschuldverschreibungen erfüllten den Tatbestand von Forderungswertpapieren. Kursgewinne, die bei Realisierung von Wandelschuldverschreibungen durch das Fondsmanagement entstehen, unterliegen so wie Forderungswertpapiere generell nicht der Substanzgewinn-KESt (5%).


Zum Autor: Mag. Thomas Zibuschka ist bei der Vereinigung Österreichischer Investmentfondsgesellschaften (VÖIG)  zuständig für den Bereich Steuern und Rechnungslegung.


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