Bei einer heimischen Kapitalanlagegesellschaft (KAG) wie Raiffeisen Capital Management ist das in Fondsanteile investierte Kundengeld absolut sicher – nicht zuletzt weil es stets im Eigentum der Fondsanleger verbleibt.
Denn rechtlich gesehen ist ein Investmentfonds nach dem österreichischen Investmentfondsgesetz ein Sondervermögen, das vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft, welche die Fonds verwaltet, getrennt werden muss. Verwahrt wird das Sondervermögen von einer – von der KAG unabhängigen – Depotbank. Alle beide - Fondsgesellschaft wie Depotbank - haften dem Anleger mit ihrem Bankenstatus und fungieren wechselseitig als Kontrollinstanz. Oberste Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht (FMA).
Zwischen Anleger und Fondsgesellschaft besteht ein Treuhandverhältnis. Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, den Anleger „schadlos“ zu halten. Das heißt: Wenn es - rein theoretisch – zu einem Extremfall wie der Veruntreuung von Kundengeldern kommt, muss die KAG den ihren Kunden entstandenen Schaden wieder gut machen.
Als Sondervermögen haftet das in einem Fonds enthaltene Vermögen nicht für etwaige Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft. Das bedeutet im Falle einer „Pleite“, dass das Fondsvermögen nicht in die Konkursmasse kommt und nicht dazu herangezogen werden kann, ausstehende Forderungen von Gläubigerseite zu bedienen. Vielmehr wird die Verwaltung des Sondervermögens von der Depotbank an eine andere KAG übertragen; eine Rückzahlung des in Fondsanteile investierten Kapitals an die Anleger zum aktuellen Anteilswert ist binnen weniger Tage möglich.
Anlegerschutz als oberstes Gebot
Der Sicherheitsaspekt bei Fondsinvestments wird durch die Tatsache untermauert, dass das gesamte Investmentfondsgesetz in Wahrheit nur ein Ziel hat: Den Anleger bestmöglich zu schützen. Umfassende und strikte Regelungen haben u.a. eine rasche Aufdeckung möglichen menschlichen Fehlverhaltens sowie die umgehende Korrektur desselben zum Ziel. KAG-seitig wird das Risiko eines Schadensfalles von vorne herein durch ein striktes 4-Augen-Prinzip, d.h. klare Trennung zwischen Fondsmanagement und Fondskontrolle, minimiert. Strenges Risikomanagement und die tägliche Prüfung jeder einzelnen Transaktion auf die Einhaltung gesetzlicher und unternehmensseitiger Vorgaben dienen dazu, größere Verluste zu „verunmöglichen“.
Da das Fondsgeschäft ein absolutes Vertrauensgeschäft ist, haben sich die österreichischen Fondsgesellschaften über die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinaus vor drei Jahren mit den Qualitätsstandards einen freiwilligen „Corporate Governance Code“ auferlegt. Dieser stellt ein Mehr an Transparenz und Vergleichbarkeit sowie ausschließliches Handeln im Interesse der Fondsanleger sicher.
Im Ausland registrierte und domizilierte Finanzkonstrukte sind mit Fonds nach dem österreichischen Investmentfondsgesetz in keiner Weise vergleichbar. So ist der Anleger beispielsweise bei den international weit verbreiteten SICAV-Fonds nach Luxemburger Recht nicht am Sondervermögen der Fondsgesellschaft, sondern als Aktionär direkt an der Gesellschaft beteiligt. Das hat mitunter steuerliche Vorteile – aber auch Nachteile: Im Veruntreuungsfall muss der Anleger klagen, im Falle einer Insolvenz sehen Aktionäre ihr Geld erst dann, wenn die Forderungen aller Gläubiger bedient sind.