Dies war bisher nur dann erlaubt, wenn der direkte Erwerb von Immobilien im Ausland nicht möglich war. Weiters werden ausländische Immobilienfonds in das seit 1.7.2005 geltende KESt-Meldesystem ausländischer Fonds eingebunden, berichtet Katharina Schulz von PricewaterhouseCoopers.
Es folgt eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen auf steuerlicher Ebene:
Aufnahme in das Meldesystem – „blütenweiße Immobilienfonds“
Neben ausländischen sog. "blütenweißen“ Investmentfonds erhalten nun auch derartige Immobilienfonds die Möglichkeit, ihre laufenden Bewirtschaftungs-, Wertpapier- und Liquiditätsgewinne auf täglicher Basis an die OeKB zu melden. Die Aufwertungsgewinne werden weiterhin erst im Rahmen der ausschüttungsgleichen Erträge vom steuerlichen Vertreter berechnet und im Rahmen einer Jahresmeldung an die OeKB übermittelt. In diesem Fall wird von der Sicherungssteuer abgesehen und die ausschüttungsgleichen Erträge der Jahresmeldung unterliegen der KESt, sofern der Fonds eine kuponauszahlende Stelle im Inland hat. Hat ein ausländischer Immobilienfonds übrigens keinen steuerlichen Vertreter, so wird nun auch für diese Fonds vom BMF ein elektronisches Formular zum Selbstnachweis des Investors zur Verfügung gestellt werden, um eine Pauschalbesteuerung vermeiden zu können.
Erleichterung für öffentlich angebotene Immobilienfonds bei beschränkter Steuerpflicht
Erträge aus inländischen Grundstücken unterlagen bisher für Anleger, die in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig waren, der beschränkten Steuerpflicht, sofern seine Einkünfte EUR 2.000 überstiegen. Kapitalerträge, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen Immobilien eines Immobilienfonds handelt, dessen Anteile im In- und/oder Ausland öffentlich (d.h. einem unbestimmten Personenkreis) angeboten werden, sollen zukünftig aus verwaltungsökonomischen Gründen von der Abzugssteuer, wie auch der KESt, befreit werden.
Vollthesaurierung für inländische Immobilienfonds
Die Auszahlung eines Betrages in Höhe der entfallenden KESt kann bei Immobilienfonds unterbleiben, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Inhaber der Anteilsscheine entweder nicht der inländischen ESt- oder KöSt unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 94 EStG gegeben sind.