Vermögensverwaltende Versicherungsverträge

Imke Gerdes, LL.M., Partnerin bei der Anwaltskanzlei Baker & McKenzie • Diwok Hermann Petsche, analysiert im folgenden Gastkommentar die Änderungen der Ansicht des BMF zu vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen. Erfahren Sie mehr hier: Funds | 30.07.2010 04:15 Uhr
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Änderungen der Ansicht des BMF zu vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen

Bereits im April 2010 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Information zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei ausländischen Versicherungsprodukten veröffentlicht. Quintessenz des BMF-Schreibens ist, dass bei Vorliegen von bestimmten Vorraussetzungen der Deckungsstock nicht dem Versicherungsanbieter, sondern jeweils dem Versicherungsnehmer zugerechnet wird. Somit wird die dem Deckungsstock anzulastende Kapitalertragssteuer dem Versicherungsnehmer vorgeschrieben. Eine solche Vorgehensweise und damit die Einkünftezurechnung zum Versicherungsnehmer soll dann vorgenommen werden, wenn das ausländische Versicherungsprodukt mit inländischen Versicherungsprodukten nicht vergleichbar ist. Prinzipiell soll hier eine zweistufige Überprüfung durchgeführt werden. Auf der ersten Stufe wird kontrolliert, ob das ausländische Versicherungsprodukt mit einem inländischen vergleichbar ist. Ist eine solche Vergleichbarkeit nicht gegeben, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob eine Zurechnung des Deckungsstocks an den Versicherungsnehmer vorzunehmen ist und somit gegebenenfalls die Erträgnisse aus dem Deckungsstock direkt dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sind. Fällt diese Überprüfung positiv aus, ist das Kreditinstitut zum Abzug der Kapitalertragssteuer (KESt) bzw. der EU-Quellensteuer verpflichtet.

Was sind die Vergleichbarkeitskriterien?

Maßstab der Vergleichbarkeit soll nach Willen des BMF inländische Versicherungen sein, bei denen zwischen der klassischen, fondsgebundenen, kapitalanlageorientierten und indexgebundenen Lebensversicherung zu unterscheiden ist. Bei solchen Versicherungen unterstellt das BMF stets eine Zurechnung des Deckungsstocks an die Versicherung. Die Vergleichbarkeit wird jedoch dann abgelehnt, wenn:
  • kein Versicherungsrisiko übernommen wird; dies ist immer dann anzunehmen, wenn im Ablebensfall kein Risikokapital von mindestens fünf Prozent der Deckungsrückstellung gegeben ist oder aber die Versicherung auf Letztversterbensbasis abgeschlossen wurde,
  • es ist ein Einmalerlag in Form einer Depotübertragung möglich,
  • die Produkte werden mit einer völlig individuellen Veranlagungsstrategie ausgestattet.

Die Reichweite dieser Kriterien sowie die Behandlung von gemischten Produkten adressiert das BMF-Schreiben nicht.

Zurechnung der Einkünfte an den Versicherungsnehmer

Wird nun im Sinne der oben genannten Kriterien festgesetzt, dass die ausländische Lebensversicherung mit einer inländischen Lebensversicherung nicht vergleichbar ist, muss in einem gesonderten Schritt überprüft werden, ob die Erträgnisse nun dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sind. Auch hier hat die Überprüfung anhand eines Einzelfalls zu erfolgen. Eine Zurechnung der Erträgnisse an den Kunden muss immer dann durchgeführt werden, wenn diese laufend Einfluss auf die Zusammensetzung der dem Deckungsstock zugehörigen Wertpapiere ausüben kann. Sofern eine solche Wertung nicht eindeutig vorgenommen werden kann, sprechen als Indiz für die Zurechnung der Einkünfte an den Versicherungsnehmer unter anderem, wenn dieser Einfluss hat auf

  • die Auswahl der Depotbank;
  • die Auswahl des Beraters bzw. des Managers;
  • die Einzelverwahrung und -verwaltung der Wertpapiere;
  • Auswahl von Investments, die beim Vertragsabschluss noch nicht spezifiziert waren.

Darüber hinaus auch dann, wenn ein Einmalerlag in Form einer Depotübertragung erfolgen darf oder die Kapitalauszahlung in Form einer Depotübertragung erfolgt. Wie immer wendet das BMF auch hier einen ganzheitlichen Ansatz an und möchte das Gesamtbild der Verhältnisse bewertet wissen.

Mögliche Haftung der depotführenden Bank

Grundsätzlich haftet die depotführende Bank für den Abzug der KESt bzw. der EU-Quellensteuer. Nach dem BMF-Schreiben kann eine solche Haftung dann vermieden werden, wenn gegenüber der Bank eine schriftliche Erklärung abgegeben wird, in der bestätigt wird, dass

  • eine Vergleichbarkeit mit einem inländischen Versicherungsprodukt gegeben ist und
  • die Dispositionsbefugnis über die dem Deckungsstock zugrundeliegenden Investments ausschließlich beim Versicherungsunternehmen liegt.

Eine Haftung kann jedoch trotz Vorliegen einer schriftlichen Erklärung dann nicht ausgeschlossen werden, wenn entweder die depotführende Bank oder ein Unternehmen desselben Konzerns das Produkt vermittelt hat und die depotführende Bank wusste oder wissen musste, dass der Kunde über die im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte verfügen kann.

Jedenfalls beachtenswert ist, dass unabhängig von der Qualifikation des Produktes als transparent oder nicht transparent die österreichische Versicherungssteuer anfällt. Grundsätzlich ist die Information des BMF auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden, jedoch wird aus Kulanzgründen von einer Vorschreibung der KESt und der EU-Quellensteuer an die depotführende Bank bei Depots abgesehen, die vor dem 01. Juli 2010 begründet bzw. auf ein Versicherungsunternehmen übertragen worden sind. Unter den gleichen Vorraussetzungen gilt dies jedoch nicht, wenn die Haftung der depotführenden Bank für die KESt bzw. die EU-Quellensteuer nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Meinung des BMF ist höchst umstritten und es ist fraglich, ob diese einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Jedenfalls kann bei dem Einsatz von sogenannten Insurance-Wrapper in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese einer kritischen Überprüfung durch das Finanzamt unterzogen werden.


Zur Autorin:

Imke Gerdes
Imke Gerdes
Imke Gerdes, LL.M. ist Partnerin bei der Anwaltskanzlei Baker & McKenzie • Diwok Hermann Petsche. Sie hat sich in den letzten Jahren im österreichischen und insbesondere im internationalen Steuerrecht spezialisiert und verschiedene internationale Umstrukturierungen steuerlich begleitet. Seit 2010 ist Imke Gerdes Mitglied der Society of Trust and Estate Practitioners (STEP).
Imke Gerdes studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau und ist seit 2001 als Rechtsanwältin bei der RAK Köln und bei der RAK Wien eingetragen. 2004 absolvierte Sie ein LL.M. Studium auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts an der Wirtschaftsuniversität Wien. Seit November 2007 ist Imke Gerdes bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Wien als Steuerberaterin eingetragen.


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