WAG: Zulässigkeit der Email Übermittlung

Email ist ein modernes Kommunikationsmittel. Keine Frage. Schneller als die Post. Spart Papier und schont die Umwelt. Und wird von den dem Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) unterliegenden Rechtsträgern zwecks Übermittlung der vom WAG geforderten Informationen an Privatkunden verwendet. Funds | 16.07.2008 06:00 Uhr
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Doch unter welchen Voraussetzungen darf eine Wertpapierfirma etwa Fondsprospekte an Kunden, die Fondsanteile zeichnen wollen, per Email übermitteln? Die Antwort „wenn der Kunde zuvor seine Email Adresse angegeben hat“ soll im Lichte einer tieferen Analyse der Rechtsgrundlage beleuchtet werden – es soll auch aufgezeigt werden, dass dies nur zum Teil richtig ist.

Ausgangslage

Ausgangslage für die Analyse soll eine Wertpapierfirma sein, die zumindest über Konzessionen zur „Anlageberatung“ und zur „Annahme und Übermittlung von Aufträgen“ verfügt und vor der Frage steht, ob/wann einem (potentiellen) Kunden, der erstmals Fondsanteile des Fonds X zeichnen möchte, der entsprechende Fondsprospekt in Papierform oder per Email übermittelt werden kann.

Primäre Rechtsnorm ist § 42 (1) Z. 2 WAG. Danach hat die Wertpapierfirma „Privatkunden rechtzeitig, somit vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen die gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Informationen zu übermitteln.“ § 40 (1) Z. 2, auf den die vorhin genannte Gesetzesstelle unter anderem verweist, verpflichtet die Wertpapierfirma, „ihren Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen zu Finanzinstrumenten gemäß § 40 (2) zur Verfügung zu stellen.“ Fondsprospekte können Teil dieser „Informationen zu Finanzinstrumenten“ sein und sind rechtzeitig übermittelt, bevor die Wertpapierfirma den Zeichnungsschein annimmt bzw. an den Administrator/die Depotbank weiterleitet.

Art der Übermittlung

Über die Art der Übermittlung gibt § 42 (3) WAG Auskunft. Danach sind diese Informationen (zB Fondsprospekt) dem Privatkunden „auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in § 16 (2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“

Als „Dauerhafter Datenträger“ gilt nach den Begriffsbestimmungen des WAG (§ 1 Z. 28) „jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.“

Ist die Übermittlung von Fondsprospekten per Email zulässig?

Der gegenständliche Fall geht der Frage nach ob/wann die Übermittlung von Fondsprospekten per Email zulässig ist. Auf die Zurverfügungstellung dieser auf einer Website wird nicht eingegangen. Der Website-spezifische § 16 (2) WAG wird deshalb nicht näher berücksichtigt. Sehr wohl ist der unter der Überschrift „Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen“ platzierte § 16 (1) zu beachten.

Schreibt demzufolge das WAG die Bereitstellung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger vor – wie etwa im Fall des § 42 (3) - ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig ist, wenn

  1. die Bereitstellung dieser Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen einem Rechtsträger und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen ist und
  2. dem Kunden die Wahlmöglichkeit mitgeteilt wird, diese Informationen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten, und dieser sich ausdrücklich für Letzteres entscheidet.

Bereitstellung von Informationen per Mail angemessen, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt

Für Zwecke des § 16 (1) Z. 1 sieht § 16 (3) als Vereinfachung vor, dass die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege als angemessen gilt, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies wiederum gilt ex lege als nachgewiesen, wenn der Kunde für die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail Adresse angegeben hat.


Gibt der Kunde bereits seine Email Adresse bekannt, hat die Wertpapierfirma aber noch zu beachten, dass dem Kunden die Wahlmöglichkeit gem. § 16 (1) Z. 2 mitzuteilen ist und ihr das ausdrückliche Einverständnis des Kunden zur Informationsübermittlung per Email vorliegt. Es bietet sich für Zwecke eines entsprechenden Nachweises an, über die Wahlmöglichkeit in der für die Dienstleistung „Annahme und Übermittlung von Aufträgen“ gesetzlich geforderten Rahmenvereinbarung (§ 47 WAG), die mit dem Privatkunden vor erstmaligem Tätigwerden abzuschließen ist, aufzuklären und noch darin für den Kunden ein Feld vorzusehen, wie er sich entscheiden möchte.

Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, dass – für den gegenständlichen Fall - der Wertpapierfirma spätestens zum Orderannahmeschluss neben dem zur Weiterleitung an den Administrator bzw. an die Depotbank vorgesehenen Zeichnungsantrag unter anderem die mit dem Kunden abgeschlossene Rahmenvereinbarung vorliegt und jedenfalls die Informationen über den Fonds (davon als Teil etwa der Fondsprospekt) dem Kunden zuvor ordnungsgemäß per Email oder in Papierform (etwa durch persönliche Übergabe oder auf dem Postweg) übermittelt wurden.

Ausnahmebestimmung des § 42 (4) WAG

Der Vollständigkeit halber soll auch noch auf die Ausnahmebestimmung des § 42 (4) WAG hingewiesen werden: Demnach kann abweichend von 42 (1) WAG die Wertpapierfirma einem Privatkunden die gemäß § 42 (1) Z 2 erforderlichen Informationen, so auch den Fondsprospekt, unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung – im gegenständlichen Fall nach Übermittlung des Zeichnungsscheines an den Administrator/die Depotbank - übermitteln, wenn die Wertpapierfirma

  1. die in § 42 (1) genannten Fristen nicht einhalten konnte, weil der Vertrag auf Wunsch des Kunden unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels gemäß § 3 Z 3 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz – FernFinG, BGBl. I Nr. 62/2004, geschlossen wurde, sodass die Wertpapierfirma die Informationen nicht gemäß § 42 (1) Z 1 oder 2 übermitteln kann, und
  2. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 oder 6 FernFinG in Bezug auf den Privatkunden nachkommt, als ob dieser Kunde ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes –KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sei.

Dabei handelt es sich um spezielle zum Teil über das WAG hinausgehende Vertriebsinformationen (§ 5, mit Informationen über den Fernabsatzvertrag und über Rechtsbehelfe) sowie um Informationen bei Ferngesprächen (§ 6), wobei letztere für den gegenständlichen Fall wohl von keiner praktischen Bedeutung sind.

Fazit:

Die Zulässigkeit der Übermittlung von Fondsprospekten an Privatkunden per Email hängt primär davon ab, ob dem Privatkunden in Zusammenhang mit der beabsichtigten Zeichnung von Fondsanteilen von der Wertpapierfirma die Wahlmöglichkeit mitgeteilt wurde, Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu erhalten und sich der Kunde ausdrücklich für Letzteres entschieden hat und der Wertpapierfirma für diese Zwecke eine Email Adresse angegeben hat.


Über den Autor:
Dr. Rolf Majcen ist Geschäftsführer bei FTC Capital GmbH (www.ftc.at). FTC ist auf die Entwicklung computergesteuerter, vollautomatischer Handelssysteme für den Handel mit Futures (seit 1994) und Investmentfonds (seit 2005) spezialisiert. Alle trendfolgenden Systeme von FTC sind Eigenentwicklungen. Das Futures-Produktportfolio umfasst gegenwärtig sowohl breit diversifizierte als auch auf bestimmte Handelsklassen (zB Rohstoffe) spezialisierte Fonds. Fonds von FTC belegen immer wieder Spitzenplätze bei internationalen Rankings. Herzstück der FTC-Kommunikation ist ihre Web-Site, die eine breite Plattform und ein ausführliches Archiv zu den Themen System-Trading und alternative Investments bietet.

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