Mit diesem Schritt will der Gesetzgeber unter anderem die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Investmentfondsbranche im EU-Ausland steigern.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
- die für die Beurteilung der Erwerbbarkeit von Anlageinstrumenten wichtige Konkretisierung der Begriffe „Wertpapier“ und „Geldmarktinstrument“ (§ 1a InvFG),
- die Öffnung von Spezialfonds für natürliche Personen (§ 1 Abs 2 InvFG),
- die Einführung von so genannten „Tranchenfonds“ (§ 5 Abs 7 InvFG),
- die Möglichkeit zur Ausschüttung aus der Fondssubstanz (§ 13 InvFG) und
- die Liberalisierung der Veranlagungsbestimmungen.
Wertpapierbegriff
Die in der Richtlinie betreffend die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-RL) enthaltenen Definitionen „Wertpapier“ und „Geldmarktinstrument“ werden nun konkretisiert. Ziel ist es, einerseits Rechtssicherheit für die Kapitalanlagegesellschaften zu schaffen und andererseits den Entwicklungen auf den internationalen Finanzmärkten Rechnung zu tragen. § 1a Abs. 3 InvFG stellt jetzt Kriterien auf, die ein Wertpapier erfüllen muss, um unter die investmentfondsrechtliche Definition dieses Begriffes zu fallen. Auf Grund dieser Kriterien wird der Katalog um zulässigerweise erwerbbaren Assetklassen erweitert. So können nun geschlossene Fonds, strukturierte Produkte (Asset-Backed-Securities - ABS, Collateralized Debt Obligations - CDO) oder Indexzertifikate unter den Wertpapierbegriff fallen.
Öffnung von Spezialfonds für Privatanleger
Künftig können Privatanleger in Spezialfonds ab einer Mindestinvestitionssumme von 250.000 Euro investieren. Diese Mindestinvestitionssumme soll dem Anlegerschutz dienen. Die Beschränkung auf maximal zehn Anleger bleibt unverändert bestehen.
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Wie bereits in anderen europäischen Ländern ist es nun auch in Österreich zulässig, dass Fondsanteilsscheine in bestimmte unterschiedliche Gattungen eingeteilt werden. Damit soll die Möglichkeit geboten werden, innerhalb eines Fonds unterschiedliche Anlegerklassen zu schaffen und somit die Größenvorteile eines Fonds für die Anleger zu nutzen. Anleger können nun hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung eines Anteilswertes und der Verwaltungsvergütung differenzieren (§ 5 Abs 7 InvFG).
Ausschüttung aus der Fondssubstanz
Um eine gleichmäßige Ausschüttung aus Investmentfonds zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber jetzt klargestellt: Ausschüttungen aus der Fondssubstanz sind steuerneutral möglich. Das Fondsvermögen darf durch die Ausschüttungen jedoch den Mindestbetrag von 1.150.000 Euro keinesfalls unterschreiten (§ 13 InvFG).
Liberalisierung der Veranlagungsbestimmungen für § 20a-Fonds
Die Novelle hat die Veranlagungsmöglichkeiten für „Andere Sondervermögen“ nach § 20a InvFG erweitert (§ 20a Abs 1 Z 6 InvFG). „Andere Sondervermögen“ können künftig in andere § 20a-Fonds bis zu 50 Prozent des Fondsvermögens investieren, sofern dieses „Andere Sondervermögen“ insgesamt höchstens zehn Prozent des Fondsvermögens in Hedgefonds (§ 20a Abs 1 Z 3 InvFG) investieren darf. Ein als „Anderes Sondervermögen“ errichteter Hedgedachfonds ist daher kein zulässiger Veranlagungsgegenstand.
Perspektive
Die Europäische Kommission hat bereits Vorschläge für eine weitere Harmonisierung des europäischen Investmentrechtes in Form einer weitreichenden Weiterentwicklung der OGAW-RL ("UCITS IV") vorgelegt. Auf der Agenda der Europäischen Kommission stehen vor allem die Themen Harmonisierung des vereinfachten Prospektes sowie des Notifizierungsverfahrens für OGAWs, grenzüberschreitende Fondsfusionen, Pooling von Vermögenswerten, Verwirklichung des Management Passes für Contractual Funds (als Sondervermögen ausgestaltete Investmentfonds). Mit einer Umsetzung von UCITS IV in nationales Recht ist jedoch nicht vor 2011 zu rechnen.
Zum Autor:
Dr. Dieter Buchberger, LL.M. ist seit 2007 Rechtsanwalt bei der Baker & McKenzie - Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte GmbH. Er berät Unternehmen bei Fragen des allgemeinen Wirtschaftsrechts, Bank- und Kapitalmarktrechts (insb. Investmentfondsrecht) sowie M&A. Dieter Buchberger studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien (Mag. iur., 1997) und promovierte an der Universität Linz im Europarecht (Dr. iur., 2001). Des Weiteren absolvierte er an der Universität Bremen ein Postgradute-Progamm zum europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht (LL.M. Eur., 2000).
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